Angesichts der durch den Coronavirus ausgelösten Krise hat die französische Regierung diese und letzte Woche umfassende Hilfsmassnahmen für Unternehmen in Frankreich angekündigt (siehe auch unsere anderen Blog-Beiträge zum Thema). Zu diesen Massnahmen zählt insbesondere auch die Stundung von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen.
Zwar war in den offiziellen Verlautbarungen darauf hingewiesen worden, dass davon die direkten Steuern betroffen sind. Dennoch gab es von verschiedenen Seiten, so z.B. von der französischen Steuerberaterkammer, Versuche, die Regierung umzustimmen, dass auch die Umsatzsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée, TVA) von den Stundungen betroffen sei.
In einem Gespräch mit zwischen Wirtschaftsvertretern und Bruno Le Maire, dem Wirtschaftsminister, wurde gestern (16. März 2020) nun klargestellt, dass die Umsatzsteuer von der Stundung ausgenommen ist.
Begründung: "Die Kosten für die Wirtschaft wären zu massif" ("Des mesures pour la TVA représenteraient un coût trop massif pour l'économie"; gemeint ist wohl: für den Staat).
Angesichts der überragenden Bedeutung der Umsatzsteuer als Einnahmequelle für den französischen Staat, weit vor der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, ist dies nicht verwunderlich.
Konkret bedeutet dies für Unternehmen in Frankreich: die Umsatzsteuer für Februar 2020 muss rechtzeitig deklariert (zwischen dem 18. und 24. März 2020) und auch abgeführt werden.